Die KfW IPEX-Bank GmbH definiert den Begriff "Compliance" als Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rechtspflichten.
Die Compliance-Organisation der KfW IPEX-Bank GmbH unterteilt sich in die Bereiche Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung, Wertpapier-Compliance, Prävention vor sonstigen strafbaren Handlungen sowie Datenschutz.
Die zugehörigen Regelungen, Prozesse und Kontrollen werden kontinuierlich entsprechend den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Marktanforderungen angepasst.
Die Einhaltung von Marktstandards sowie das Handeln im Interesse aller Stakeholder sind Verpflichtungen, von denen sich die KfW IPEX-Bank GmbH leiten lässt. Regelverstöße werden konsequent verfolgt und geahndet.
Als Mitglied der KfW Bankengruppe hat sich die KfW IPEX-Bank GmbH verpflichtet, verantwortliches und transparentes Handeln nachvollziehbar zu machen. Geschäftsführung und Aufsichtsrat der KfW IPEX-Bank GmbH erkennen die Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) an und haben diesen im Sommer 2010 im Regelwerk der Gesellschaft umgesetzt.
Erstmals am 23. März 2011 wurde eine Entsprechenserklärung zur Einhaltung der Empfehlungen des PCGK abgegeben. Eventuelle Abweichungen werden seitdem jährlich offengelegt und erläutert.
Corporate Governance Bericht 2018(PDF, 70 KB, nicht barrierefrei)
Corporate Governance Bericht 2017(PDF, 138 KB, nicht barrierefrei)
Corporate Governance Bericht 2016(PDF, 64 KB, nicht barrierefrei)
Corporate Governance Bericht 2015(PDF, 248 KB, nicht barrierefrei)
Corporate Governance Bericht 2014(PDF, 59 KB, nicht barrierefrei)
Corporate Governance Bericht 2013(PDF, 104 KB, nicht barrierefrei)
Corporate Governance Bericht 2012(PDF, 102 KB, nicht barrierefrei)
Corporate Governance Bericht 2011(PDF, 646 KB, nicht barrierefrei)
Corporate Governance Bericht 2010(PDF, 579 KB, nicht barrierefrei)
Die KfW IPEX-Bank GmbH unterstützt ausdrücklich die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der Financial Action Task Force (FATF) und der Europäischen Union (EU) und hat Gesetze und Verordnungen erlassen, die dazu bestimmt sind, die Grundsätze zur Bekämpfung von Geldwäsche sowohl der FATF als auch der EU umzusetzen. 1992 trat § 261 Strafgesetzbuch in Kraft, der Geldwäsche unter Strafe stellt. Das Geldwäschegesetz (GwG) und das Kreditwesengesetz (KWG) begründen Pflichten für Kreditinstitute, um Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus zu verhindern.
Um diesem Anspruch zu genügen, muss ein Mindeststandard an Anforderungen eingehalten werden. Die KfW IPEX-Bank GmbH
Unsere Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung werden regelmäßig überprüft und erweitert, um Anpassungen an neue Standards bzw. Anforderungen vorzunehmen.
Die KfW IPEX-Bank GmbH erfüllt zudem die Anforderungen der Wolfsberg Richtlinien zur Geldwäschebekämpfung. Die Bank bietet ihren Geschäftspartnern das Dokument zum Herunterladen an. Bitte machen Sie hiervon Gebrauch.
Weiterführende Informationen
The Wolfsberg Group: Anti-Money Laundering Questionnaire(PDF, 529 KB, nicht barrierefrei)
Der Bereich der Wertpapiercompliance ist für die Einhaltung der wertpapieraufsichtsrechtlichen Regelungen zum Schutz der Kunden, der Bank und ihrer Beschäftigten verantwortlich.
Im Rahmen dieser Tätigkeit sollen Risiken, die sich aus einem Verstoß gegen wertpapieraufsichtsrechtliche Vorgaben und damit gegen die implementierten Prozesse der Wertpapiercompliance ergeben können, insbesondere Reputations-, Haftungs- und Sanktionsrisiken für die Geschäftsführung und Beschäftigten der KfW IPEX-Bank GmbH erkannt, analysiert und reduziert werden. Umfangreiche Prozesse zur Vermeidung von Insiderhandel bestehen.
Eine Kernaufgabe ist die Vermeidung von Interessenkonflikten.
Im Interesse der Kunden /Geschäftspartner hat die KfW IPEX-Bank GmbH die Interessenkonflikte analysiert und Maßnahmen zum Umgang mit den Interessenkonflikten getroffen.
Weitere Informationen
In der KfW IPEX-Bank GmbH wird dem Thema Prävention vor sonstigen strafbaren Handlungen besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt zugemessen. Die Bank betreibt eine für alle Beschäftigten verbindliche Geschäftspolitik, nach der aktive als auch passive Bestechung und andere Formen der Korruption weder eingesetzt noch hingenommen werden dürfen. Die KfW IPEX-Bank GmbH lehnt Korruption, gleich in welcher Erscheinungsform, entschieden ab.
Die Geschäftsführung der KfW IPEX-Bank GmbH hat sich einem eigenen "Verhaltenskodex für Mitglieder der Geschäftsführung der KfW IPEX-Bank GmbH" unterworfen, um die Bedeutung der Korruptionsprävention hervorzuheben und als Vorbild für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dienen.
Neben dem Verhaltenskodex der Geschäftsführung wurde eine Verhaltensrichtlinie gegen Korruption für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeführt. Diese Verhaltensrichtlinie weist die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Gefahrensituationen hin, in denen sie ungewollt in Korruption verstrickt werden könnten. Korruptionsversuche sind sofort abzuwehren und dem Vorgesetzten und Compliancebeauftragten anzuzeigen.
Die KfW IPEX-Bank GmbH ist seit 2008 als im Vereinigten Königreich regulierter Finanzdienstleister im Vereinigten Königreich tätig, vor allem über ihre Londoner Niederlassung. Ursprünglich stützte sich die Bank auf einen EU-Finanzdienstleistungspass, sowohl vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU als auch später während der befristeten Zulassungsregelung (Temporary Permissions Regime). Seit dem 18. Mai 2023 ist die Bank von der Financial Conduct Authority als nichtbritische MiFID-Wertpapierfirma zugelassen und bietet neben ihrem Großkundenkreditgeschäft auch im Vereinigten Königreich regulierte Derivatgeschäfte an. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den UK Compliance Officer Tobias Schlieper:
This Statement is made under Section 54 of the UK Modern Slavery Act 2015 ("the Act"). It sets out the steps that KfW IPEX-Bank GmbH London Branch ("the Branch") took during the financial year ended on 31 December 2020 to ensure that slavery and human trafficking does not occur in any of its supply chains or in any part of its business. This statement will be reviewed annually for publication after every financial year.
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Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 5 VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Im Rahmen unseres Förderauftrags stellen wir Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft bereit. Wir sind einer der weltweit führenden Projekt- und Exportfinanzierer und sichern mit unserer Ertragsstärke als kommerziell agierende Tochter die Fördertätigkeit der Förderbank KfW. Wir gestalten als aktiver, kompetenter und verlässlicher Partner gemeinsam mit der deutschen und europäischen Exportwirtschaft und unseren globalen Unternehmenskunden den Wandel hin zu einer nachhaltig wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Entwicklung in Deutschland, Europa und weltweit.
Für diesen Transformationsprozess stellen wir langfristig tragfähige Finanzierungen zur Verfügung. Wir begleiten den technologischen Fortschritt durch die Entwicklung geeigneter Finanzierungslösungen mit dem Ziel, Lebensgrundlagen und Lebensqualität kommender Generationen zu sichern. In diesem Verständnis tragen wir positiv zur Umsetzung der Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen bei. Wir bekennen uns zu den Äquatorprinzipien und beziehen damit neben den wirtschaftlichen ausdrücklich auch soziale und ökologische Aspekte in unsere Entscheidungsprozesse im Rahmen der Kreditvergabe mit ein.
Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken ist bereits heute integraler Bestandteil der Zielvereinbarungssystematik unseres Hauses. Die Vergütungsstrategie der KfW IPEX-Bank ist auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet, die in der Geschäfts- und Risikostrategie niedergelegt sind. Sie gibt die Rahmenbedingungen für das Vergütungssystem der KfW IPEX-Bank vor, das als Unternehmenssteuerungsinstrument somit an den übergeordneten strategischen Zielen ausgerichtet ist. Zu den in unserer Vergütungsstrategie verankerten Zielen zählen u.a.:
Das Vergütungssystem orientiert sich darüber hinaus an den Unternehmenswerten und an der Unternehmenskultur, insbesondere der Risikokultur (Risikoneigung) und steht mit den langfristigen Interessen der KfW IPEX-Bank im Einklang. Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Vergütungsgovernance stellt einen integralen Bestandteil der ganzheitlichen Risikosteuerung in der KfW IPEX-Bank dar. Risikorelevante Erfolgsgrößen werden in der Leistungsmessung auf Unternehmensebene wie auch auf Ebene der jeweiligen Organisationseinheit und individueller Ebene berücksichtigt. Es ist beabsichtigt, die Verankerung der ESG-Faktoren in Bezug auf die Leistungsmessung und in der Vergütungsstrategie weiter zu konkretisieren.
Stand Februar 2016
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung erfüllen ihre Aufgaben, die sich aus gesetzlichen Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag der KfW IPEX-Bank GmbH (KfW IPEX-Bank), der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, ihrem Anstellungsvertrag oder dem Wesen der ihnen übertragenen Funktion ergeben, unabhängig, unparteiisch und uneigennützig.
(2) Bei ihrer Geschäftsführungstätigkeit dürfen Mitglieder der Geschäftsführung persönliche Interessen nicht verfolgen. Sie vermeiden Situationen, die zu Interessenkonflikten führen können. Sie vermeiden insbesondere Situationen, die dazu führen, dass dem Mitglied der Geschäftsführung selbst oder diesem nahestehende Personen wie dem Ehegatten oder Lebenspartner oder Personen, die mit dem Mitglied der Geschäftsführung in einem Haushalt leben, oder einem minderjährigen Kind Vermögensvorteile zufließen. Jedes Mitglied der Geschäftsführung informiert die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung über Interessenkonflikte vor der Beschlussfassung oder Entscheidung.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung verhalten sich jederzeit in einer Weise, die das Ansehen der KfW IPEX-Bank und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die KfW IPEX-Bank aufrecht erhält und fördert.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfahren, nicht unbefugt verwerten. Diese Pflichten bleiben auch nach dem Ausscheiden aus den Diensten der KfW IPEX-Bank bestehen; insbesondere dürfen sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste der KfW IPEX-Bank ohne Zustimmung weder vor Gericht noch außergerichtlich zu Angelegenheiten der KfW IPEX-Bank aussagen oder zu Angelegenheiten der KfW IPEX-Bank Erklärungen abgeben.
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen für ihre Tätigkeit keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(2) Ein verbotener Vorteil im Sinne von Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die Geschäftsführung die Annahme des Geschenks bzw. sonstigen Vorteils vorher genehmigt hat. Ist eine vorherige Genehmigung nicht möglich oder untunlich, zeigt das Mitglied der Geschäftsführung die Annahme des Vorteils der Geschäftsführung an und holt nachträglich deren Genehmigung ein. Der Einholung einer (vorherigen oder nachträglichen) Genehmigung bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Geschenks EUR 50,- nicht übersteigt. Geschenke mit einem materiellen Wert von mehr als EUR 50,-, bei denen eine Zurückweisung mit Blick auf besondere Umstände der Schenkung oder entgegenstehende nationale oder internationale Gepflogenheiten nicht tunlich erscheint, zeigt das Mitglied der Geschäftsführung der Geschäftsführung an. Mit der Anzeige soll ein Vorschlag für die Verwendung des Geschenks verbunden werden. Die Geschäftsführung entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Die grundlegenden Prinzipien gemäß § 1 sind bei der Annahme von Geschenken zu beachten.
(3) Die Annahme von Zuwendungen seitens Behörden und sonstiger Stellen der öffentlichen Verwaltung oder supranationaler Organisationen ist allgemein genehmigt. Die grundlegenden Prinzipien gemäß § 1 sind bei der Annahme solcher Zuwendungen zu beachten.
(1) Mitglieder der Geschäftsführung können Einladungen zu Konferenzen, Empfängen oder kulturellen Ereignissen, einschließlich angemessener Bewirtung, annehmen, wenn die Teilnahme des Mitglieds der Geschäftsführung an der Veranstaltung im Rahmen ihrer Funktion oder im Interesse der KfW IPEX-Bank erfolgt. Dies gilt entsprechend für nahestehende Personen wie Ehegatten oder Lebenspartner der Geschäftsführungsmitglieder, wenn sich die Einladung auf die nahestehenden Personen bezieht, die Begleitung des Geschäftsführungsmitglieds im Interesse der KfW IPEX-Bank erfolgt oder international üblichen Gepflogenheiten entspricht. Etwaige im Zusammenhang mit der Teilnahme entstehende Eintritts-, Reise- und Übernachtungskosten, einschließlich der Aufwendungen der mitreisenden nahestehenden Personen, werden von der KfW IPEX-Bank getragen. Eine Übernahme der Eintritts-, Reise- und Übernachtungskosten durch den Veranstalter ist nur in begründeten Fällen zulässig, wenn im Einzelfall nicht anders umsetzbar. In diesem Fall ist die Kostenübernahme in die Geschäftsführung unter der Darlegung der sie rechtfertigenden Umstände darzulegen.
(2) Die Annahme von Einladungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung oder supranationale Organisationen ist allgemein genehmigt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die grundlegenden Prinzipien gem. § 1 sind bei der Annahme von Einladungen zu Veranstaltungen zu beachten.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten die Geschäftsführung über die von Ihnen besuchten Veranstaltungen.
(1) Für Vorträge und Reden, die der Haupttätigkeit des Geschäftsführungsmitglieds zuzurechnen sind, weil sie durch die übertragene Funktion veranlasst sind oder als Teil der Öffentlichkeitsarbeit oder der Vertretung der Interessen der KfW IPEX- Bank anzusehen sind, werden keine Honorare angenommen. In unmittelbarem Zusammenhang mit solchen Vorträgen oder Reden entstehende Reise- und Übernachtungskosten können von dem Veranstalter in angemessenem Umfang übernommen werden. Sofern eine Zurückweisung des Honorars mit Blick auf besondere Umstände oder entgegenstehende nationale oder internationale Gepflogenheiten nicht tunlich erscheint, ist das Honorar an die Bank abzuführen.
(2) Bestehen Zweifel, ob eine Vortragstätigkeit oder eine Rede dem Absatz 1 zuzuordnen ist, holt das Geschäftsführungsmitglied den Rat des Compliance-Beauftragten der KfW IPEX-Bank ein und führt bei Bedarf eine Entscheidung der Geschäftsführung herbei.
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung üben neben ihrer Tätigkeit kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus.
(2) Anderweitige Nebentätigkeiten wie insbesondere der Eintritt in ein Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens sind nur im Rahmen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregeln und Mandatsbegrenzungen zulässig. Sie bedürfen darüber hinaus der Zustimmung durch die Geschäftsführung sowie des Vorsitzenden des Präsidialausschusses. Die Zustimmung wird insbesondere versagt, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit zu einem Interessenkonflikt führt oder das Mitglied der Geschäftsführung daran hindern würde, seinen Pflichten als Geschäftsführungsmitglied nachzukommen. Mitgliedschaften in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen werden in geeigneter Weise (z.B. auf der Internetseite der Bank) offen gelegt.
(3) Die Zustimmung zu einer entgeltlichen oder unentgeltlichen zeitlich befristeten Tätigkeit als Schiedsrichter, Treuhänder, Gutachter oder ähnliches kann erteilt werden, wenn die hiermit verbundene zeitliche Beanspruchung mit den Pflichten eines Geschäftsführungsmitglieds vereinbar ist und Interessenkonflikte nicht zu erwarten sind. Honorare und Kostenerstattungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen und sich in einem üblichen Rahmen bewegen. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Vortragstätigkeiten und Reden, die nicht unter § 4 Absatz 1 fallen, sowie schriftstellerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten von Mitgliedern der Geschäftsführung wird hiermit allgemein zugestimmt, sofern die hiermit verbundene zeitliche Beanspruchung das Mitglied der Geschäftsführung nicht daran hindert, seinen Pflichten als Geschäftsführungsmitglied nachzukommen. Die Mitglieder der Geschäftsführung stellen in ihren Beiträgen klar, dass sie diese als Privatpersonen verfasst haben und die Beiträge nicht notwendigerweise die Ansicht der KfW IPEX-Bank wiedergeben. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten die Geschäftsführung sowie den Präsidialausschuss jedes Jahr über die von ihnen im Vorjahr ausgeübten Nebentätigkeiten einschließlich der dafür erhaltenen Vergütungen und Leistungen.
(1) Die Wahrnehmung von Ehrenämtern bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsführung. Die Zustimmung wird für Ämter im wissenschaftlichen und gemeinnützigen Bereich erteilt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesondere die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundene zeitliche Beanspruchung das Mitglied der Geschäftsführung voraussichtlich nicht daran hindern würde, seinen Pflichten als Geschäftsführungsmitglied nachzukommen. Soweit die Wahrnehmung eines Ehrenamtes im Interesse der KfW IPEX-Bank erfolgt, werden etwaige im Zusammenhang damit entstehende Reise- und Übernachtungskosten von der KfW IPEX-Bank getragen.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten die Geschäftsführung sowie den Präsidialausschuss jedes Jahr über die von ihnen im Vorjahr ausgeübten Ehrenämter. Die Geschäftsführung wird auch über die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Ehrenämter gemäß Absatz 1 Satz 3 von der Bank getragenen Kosten unterrichtet.
Die Geschäftsführung holt vor der Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen nach §§ 2-6 in Zweifelsfällen den Rat des Compliance-Beauftragten der KfW IPEX- Bank ein. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Geschäftsführung bei der Auslegung und Anwendung dieses Kodex.
(1) Private Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Geschäftsführung müssen über jeden Zweifel erhaben sein. Informationen, die in dienstlicher Funktion erworben wurden, dürfen nicht zum persönlichen Vorteil verwendet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung melden erhaltene Insiderinformationen zu börsennotierten Unternehmen an den Compliance-Beauftragten der KfW IPEX-Bank und handeln nicht mit Wertpapieren der betroffenen Unternehmen, solange sie über Insiderinformationen verfügen oder dazu Handelsbeschränkungen seitens des Compliance-Beauftragten der KfW IPEX-Bank bestehen.
(2) Geschäfte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung, bei der vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss kein diesbezüglicher Kontakt zwischen dem Portfolioverwalter und dem Mitglied der Geschäftsführung besteht, sind von den in Absatz 1 genannten Handelsbeschränkungen nicht betroffen.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Geschäfte von ihnen nahestehenden Personen wie Ehegatten oder Lebenspartner, sowie von Personen, die mit ihnen in einem Haushalt leben, sowie Geschäfte ihrer minderjährigen Kinder mit Absatz 1 in Einklang stehen.
Die im Vorjahr von jedem Mitglied der Geschäftsführung von der Bank erhaltenen Bezüge werden im Geschäftsbericht der Bank veröffentlicht.
Der Verhaltenskodex sowie etwaige Änderungen des Kodex werden auf den Internetseiten der KfW IPEX-Bank veröffentlicht.
Wir wollen, dass Sie mit den Leistungen der KfW IPEX-Bank zufrieden sind. Falls dies einmal nicht der Fall sein sollte, ist uns Ihr kritisches Feedback wichtig.
Die KfW IPEX-Bank GmbH hat zum 1. März 2014 ein vertrauliches Hinweisgebersystem eingeführt. Die Einführung erfolgte gruppenweit für alle Unternehmen der KfW Bankengruppe (Konzern).
Das Hinweisgebersystem ermöglicht die vertrauliche Weitergabe und Entgegennahme von Verdachtsmomenten auf Compliance-Verstöße, d.h. auf strafbare Handlungen sowie auf Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG) oder ähnliche Unregelmäßigkeiten.
Kern des Hinweisgebersystems ist die Beauftragung einer neutralen Ombudsperson. Hinweisgeber können sich bei Vorliegen von Verdachtsmomenten vertraulich an diese neutrale Ombudsperson wenden. Diese nimmt die vertraulichen Hinweise auf verdächtige Sachverhalte entgegen. Hinweise mit direktem IPEX-Bezug werden (ggf. in anonymisierter Form) an die Compliance der KfW IPEX-Bank GmbH weitergeleitet. Dadurch wird die KfW IPEX-Bank GmbH in die Lage versetzt, den Hinweisen konsequent nachzugehen.
Die KfW Bankengruppe hat den Rechtsanwalt Arndt Brillinger (Kanzlei Brillinger RechtsAnwälte in Karlsruhe) zur Ombudsperson für alle Gruppenunternehmen bestellt.
Durch die bestehenden vertraglichen Regelungen ist gewährleistet, dass Name und Identität eines Hinweisgebers geschützt bleiben. Nur auf Wunsch und mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers wird dessen Identität der Compliance der KfW IPEX-Bank offenbart.
Arndt Brillinger
Geboren 1956 in Stuttgart, verheiratet.
Seit 2009 ist er in der Kanzlei Brillinger RechtsAnwälte tätig.
Ombudsmann, u.a. Ombudsmann Compliance für verschiedene Firmen und Einrichtungen
Tel.: +49 (0)721-915465-68
Fax: +49 (0)721-915465-80
E-Mail:
www.brillinger-rechtsanwaelte.eu
Hinweise:
Ergänzende Informationen finden Sie in den FAQ zum Thema Hinweisgebersystem(PDF, 18 KB, nicht barrierefrei).
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